Satzung

(Stand: 22.04.2015)

  1. Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen POST TSV Detmold e. V. und hat seinen Sitz in Detmold. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Detmold eingetragen.
    2. Der Verein ist Mitglied in den Verbänden LSB NRW, KSB Lippe, Stadtsportverband Detmold, sowie entsprechenden Fachverbänden der einzelnen Abteilungen.
  2. Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sportes.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen und konfessionellen Ziele.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Förderung des Sportes durch die Überwachung der sportlichen Disziplin und Hebung des sportlichen Gemeinschaftsgeistes seiner Mitglieder die Schlichtung von Streitigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich
  3. Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust
    1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigen erforderlich.
    2. Die Mitgliedschaft muss beim jeweiligen Abteilungsvorstand schriftlich beantragt werden. Dieser darf die Aufnahme mit einfacher Mehrheit ablehnen.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    4. Der freiwillige Austritt wird durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ausdruck gebracht.
    5. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Halbjahresschluss möglich.
    6. Ein Antrag auf Ausschluss ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
    7. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied die Satzung und Anordnungen des Vereins missachtet oder schuldhaft mit Verpflichtungen aller Art mindestens zwölf Monate im Rückstand ist.
    8. Durch Ausschluss oder Austritt wird das Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Beiträgen oder Rückgaben von Vereinseigentum befreit.
    9. Durch Austritt kann kein Anspruch auf Vereinsvermögen begründet werden.
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt und wählbar. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung anwesend sind.
    2. Die Mitglieder haben das Recht, Einrichtungen des Vereins bzw. die, die dem Verein zur Verfügung gestellt werden, sachgemäß zu nutzen.
    3. Die Mitglieder haben das Wohl des Vereins zu fördern und ihr Verhalten im Geiste dieser Satzung einzusetzen.
    4. Die Mitglieder haben die Übungsleiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ebenso sind die von spielleitenden Stellen ausgehenden Weisungen zu befolgen. Bei Zuwiderhandlungen können angemessene Sanktionen durch den Vorstand verhängt werden.
  5. Mitgliedsbeitrag
    1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
    2. Die Kassenführung der einzelnen Abteilungen, speziell in der Jugendabteilung sind gesondert zu führen.
  6. Vorstand
    1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
      • dem 1. Vorsitzenden
      • zwei 2. Vorsitzenden
      • dem Kassierer
      • dem Hauptgeschäftsführer
      • dem Jugendleiter
      • dem Sozialwart
    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, die beiden 2. Vorsitzenden und der Kassenwart. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich.
    3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
      • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
      • dem Abteilungsleiter Schießen,
      • dem Abteilungsleiter der Herzsportgruppe,
      • der Abteilungsleiterin Damengymnastik
      • sowie der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter einer neu in den Verein aufgenommenen oder geschaffenen Abteilung.
    4. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird.
    5. Für die einzelnen Abteilungen können separate Geschäftsordnungen aufgestellt werden. Diese werden mit einfacher Mehrheit vom Abteilungsvorstand verabschiedet.
    6. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl einzusetzen.
    7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    8. Die Vorstandmitglieder zu 6.1 a) bis f) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Vergütung für Vereinstätigkeit
    1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  8. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter der Angabe von Ort, Datum, Zeit und der Tagesordnung durch Aushang im Sporthaus, Georg-Weerth-Str., Detmold.
    2. Jedes Mitglied kann bis zehn Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
    3. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
    4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
    5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Es ist ein Ergebnisprotokoll vom Protokollführer anzufertigen und von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu wählen.
    6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
      • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder zu Ziffer 6.1, Buchstaben a) – f)
      • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
      • Entlastung des Vorstandes
      • Beitragsfestsetzung
      • Wahl der Kassenprüfer
      • Satzungsänderungen
      • Auflösung des Vereins
    7. Die Änderung der Satzung kann rechtswirksam durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Sie wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
    8. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung erfolgen.
    9. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Krebshilfe e. V. „ Bonn.
  9. Jugend des Vereins
    1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
    2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
  10. Kassenprüfer
    1. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie prüfen des Jahresabschluss und berichten der Versammlung. Wiederwahl ist nur einmal möglich.
    2. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Kassenprüfers wird ein Ersatzprüfer bis zur nächsten Wahl durch den Vorstand bestimmt.
  11. Schlussbestimmung
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Mitgliederversammlung vom 27.03.2015 hat die Satzung in der vorstehenden Fassung beschlossen.

Detmold, den 22.04.2015

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